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Bei "Sachverständigen (WF) für Grundstücksbewertung" bestehen keine Zweifel bezüglich der Sachkunde. (Leitsatz, nicht amtlich) Landgericht Hannover, Beschluss vom 28.02.2003 - 13 T 27/03
Sachverhalt:
In einer Zwangsversteigerungssache hatte die Schuldnerin Beschwerde wegen verfahrens- bzw. ermessenfehlerhafter Auswahl des Sachverständigen eingelegt.
Aus den Gründen:
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen
Erfolg. Denn der Rechtspfleger hat nicht verfahrens- bzw. ermessenfehlerhaft
bei der Auswahl des Sachverständigen gehandelt und die
Beschwerdeführerin hat keine durchgreifenden Gesichtspunkte
vorgetragen, die gegen die Sachkunde des Sachverständigen
sprechen.
Zwar sollen gemäß § 404 Abs. 2 ZPO, der
auch für das Zwangsversteigerungsverfahren gilt, grundsätzlich
öffent-
lich bestellte Gutachter ernannt werden, wenn solche
vorhanden sind, was bei Sachverständigen zur Bewertung
von Immobilien der Fall ist.
Bei dieser Norm handelt es sich aber nur eine reine Ordnungsvorschrift, deren Missachtung die
Sachver-
ständigenbestellung nicht unwirksam macht (Zöller,
ZPO, 23. Aufl., § 404 Rdnr. 2), es sei denn es bestehen erhebliche
Zweifel an der Sachkunde des ausgewählten Gutachters. Letzteres
ist hier jedoch nicht der Fall.
Ausweislich des sich bei der
befindlichen und auch der Schuldnerin in Ablichtung übersandten
Zertifikates der Akademie WertermittlungsForum ist der Sachverständige
B. berechtigt, die Bezeichnung "Sachverständiger für Grundstücksbewertung"
zu tragen.
Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes
und der Länder schließen es weder die Erbschaftsteuerrichtlinien
noch das Bewertungsgesetz aus, dass auch Gutachten von Grundstückssachver-
ständigen,
die nicht öffentlich bestellt und vereidigt sind, anerkannt
werden, wenn sie den rechtlichen Vorgaben der Wertermittlungsverordnung
und den Wertermittlungsrichtlinien genügen.
Solche Gutachten sind - wie auch sonst - auf inhaltliche Richtigkeit und Schlüssigkeit
zu prüfen. - Der anderweitige Erlass des Finanzministeriums
Baden-Württemberg vom 7.6.1999 (S 3014/15 - öffentlich
bestellte Vermessungsingenieure) wurde aufgehoben. -
Verw.; FinMin Baden-Württemberg 3.8.2000, S 3014/15 FinMin Baden-Württemberg 3.8.2000, S 3014/15 - BB 2000 S. 2297
Nach dem Ergebnis der erneuten Erörterung im Kreise der
für die Bewertung zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden
des Bundes und der Länder ergibt sich zu der Frage der
Anerkennung von Grundstücksgutachten Folgendes:
R 163 Satz 2 und R 177 Satz 2 ErbStR bestimmen, dass als Nachweis
für den Verkehrswert eines Grundstücks regelmäßig
ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses
oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
für die Bewertung von Grundstücken erforderlich ist.
Die Erbschaftsteuerricht-
linien und das Bewertungsgesetz schließen
aber nicht aus, das auch Gutachten von Grundstückssachverständigen,
die nicht öffentlich bestellt und vereidigt sind, anerkannt
werden, wenn sie den rechtlichen Vorgaben der Wertermittlungsverordnung
(WertV) und der Wertermittlungsrichtlinien (WertR) genügen.
Die Bewertungsstelle muss solche Gutachten - wie auch Gutachten
von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
- auf ihre inhaltliche Richtigkeit und Schlüssigkeit prüfen.
An der anders lautenden Weisung im Erlass FinMin Baden-Württemberg
vom 7.6.1999, S 3014/15 zur An der anders lautenden Weisung
im Erlass FinMin Baden-Württemberg vom 7.6.1999, S 3014/15
zur Nichtanerkennung von Gutachten der öffentlich bestellten
Vermessungsingenieure (ObVI) sowie anderer Grund-
stückssachverständiger
wird nicht mehr festgehalten.
